Merkblätter und Checklisten
Unsere Mandanten-Merkblätter und Checklisten zeigen Ihnen den Weg durch den deutschen Steuerdschungel. Mit vielen Berechnungsbeispielen und Steuertipps beantworten die Merkblätter die wichtigsten Fragen rund ums Steuerrecht. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie weiter gehende Fragen haben. Wir beraten Sie gerne!
FAQ
Sie haben steuerliche Fragen, die hier nicht beantwortet werden? Dann freuen wir uns auf das Gespräch mit Ihnen. Rufen Sie uns an unter 02161 / 576560.
Neusser Straße 296
41065 Mönchengladbach
Telefon: 02161/576560
Telefax: 02161/5765622
E-Mail: kanzlei@altwicker.de
Unsere täglichen Öffnungszeiten sind von 08:00 bis 16:00.
Termine außerhalb der Geschäftszeiten sind nach Vereinbarung möglich.
Am Wochenende ist die Kanzlei nicht geöffnet.
Wir nehmen uns gerne für Sie Zeit und beraten Sie auch außerhalb der Öffnungszeiten. Auf Wunsch beraten wir Sie auch gerne vor Ort.
Durch die abgebildete Einfahrt gelangen Sie zu unseren kostenfreien Parkplätzen.
Kein Problem! Sie können Ihre Belege auch digital einreichen. Über den genauen Ablauf informieren wir Sie gerne.
Das ist jederzeit möglich. Die Entscheidung, wen Sie mit der Betreuung Ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragen, ist alleine Ihre persönliche Entscheidung.
Aufgrund des Berufsrechts für Steuerberater ist der bisherige Berater verpflichtet, bei Unternehmen die notwendigen Daten reibungslos auf den neuen Berater zu übertragen, wenn keine offenen Gebührenrechnungen mehr bestehen. Beim Finanzamt wird eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht mit dem Namen des neuen Beraters eingereicht, sodass auch dort die Information vorliegt. Bei reinen Einkommensteuerfällen überlassen Sie uns die Ihnen vorliegenden Unterlagen.
Steuer- und Wirtschaftsberatung ist unser langjähriges Tagesgeschäft, sodass wir keine Probleme haben, uns in Ihre Situation hinein zu finden.
- Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom FA erteilte Steuernummer oder die ihm vom BZST erteilte USt-ID-Nr.,
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Aussteller einmalig vergeben wird,
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Abs. 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Nettoentgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
- im Falle einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück, ein Hinweis auf die 2-jährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers,
- in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm Beauftragten Dritten gern. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Angabe “Gutschrift”.
- Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe, also der Bruttobetrag sowie der anzuwendende Steuersatz oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Ohne einen steuerlichen Berater sind Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer zum 31.05. des Folgejahres abzugeben.
Mit einem steuerlichen Berater besteht die Möglichkeit zur Fristverlängerung. Die Abgabefrist zu den Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer können dann bis zum 28.02 des übernächsten Jahres verlängert werden.
Bei der Umsatzsteuervoranmeldungen hängt die Abgabefrist von der Jahressteuerschuld des Vorjahres ab. Sie ist grundsätzlich am 10. des Folgemonats/Folgequartals abzugeben. Fällt das Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Beträgt die Jahressteuerschuld über 7.500,00 EUR ist die Voranmeldung monatlich abzugeben.
Befindet sich das Unternehmen im Jahr der Neugründung oder dem folgenden Kalenderjahr ist die Voranmeldung ebenfalls monatlich abzugeben.
Beträgt die Jahressteuerschuld zwischen 1.000,00 EUR und 7.500,00 EUR ist die Voranmeldung quartalsweise abzugeben.
Beträgt die Jahressteuerschuld unter 1.000,00 EUR ist nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Die Abgabefrist zur Umsatzsteuervoranmeldung kann um einen Monat verlängert werden wenn man bei der Finanzverwaltung einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellt.
Bei der Lohnsteueranmeldung hängt die Abgabefrist von der Jahressteuerschuld des Vorjahres ab. Sie ist grundsätzlich am 10. des Folgemonats/Folgequartals abzugeben. Fällt das Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Beträgt die Jahressteuerschuld über 4.000,00 EUR ist die Anmeldung monatlich abzugeben.
Beträgt die Jahressteuerschuld zwischen 1.080,00 EUR und 4.000,00 EUR ist die Anmeldung quartalsweise abzugeben.
Beträgt die Jahressteuerschuld unter 1.080,00 EUR ist die Anmeldung jährlich am 10. Januar des Folgejahres abzugeben.
Es können Verspätungszuschläge festgesetzt werden.
Einkommensteuer-Vorauszahlungen
- 10. März; 10. Juni; 10. September; 10. Dezember
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
- 10. März; 10. Juni; 10. September; 10. Dezember
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
- 15. Februar; 15. Mai; 15. August; 15. November
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
- Siehe Abgabefristen zur Umsatzsteuervoranmeldung
Lohnsteuer-Vorauszahlungen
- Siehe Abgabefristen Lohnsteueranmeldung
Fällt das Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Die Finanzverwaltung gewährt bei Überweisungen eine Zahlungsschonfrist von 3 Tagen.
Für jeden angefangen Monat der Säumnis, wird ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags festgesetzt. Der abgerundete rückständige Steuerbetrag ist der nächste durch 50,00 EUR teilbare Betrag.
Ergeht ein Steuerbescheid 15 Monate nach dem betreffenden Veranlagungsjahr entstehen für jeden vollen Monat 0,5% Zinsen.
Sollte es zu einer Mandatsbegründung kommen, werden die ersten zwei Stunden des Erstberatungsgesprächs nicht berechnet.
Darüber hinaus wird die Erstberatung mit Hilfe der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet.
Auf https://ias.fin-nrw.de/ddvs/auskunft.faces kann für Nordrhein-Westfahlen das zuständige Finanzamt gesucht werden.
Grundsätzlich muss jeder in Deutschland, der ein Gewerbe betreiben möchte, eine Gewerbeanmeldung durchführen, um einen Gewerbeschein zu erlangen. Doch es gibt auch einige selbstständige Berufe für die kein Gewerbeschein erforderlich ist.
Um ordnungsgemäß ein Gewerbe zu betreiben, muss dieses durch Beantragen eines Gewerbescheins bei der Gewerbeanmeldung den Behörden und zuständigen Stellen angezeigt werden.
Das gilt für jeden, der eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen möchte.
Aber auch für diejenigen, die einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb übernehmen, die Rechtsform des Gewerbes ändern, einen neuen Gesellschafter aufnehmen, oder eine Zweigstelle des Gewerbes gründen möchten.
Die Gebühren für die Gewerbeanzeigen werden von den Gemeinden festgelegt und belaufen sich auf einen Betrag zwischen 10,23 EUR und 60,00 EUR. In Mönchengladbach betragen sie aktuell 20,00 EUR
Wer ein Gewerbe anmelden möchte, der muss dies durch Beantragen eines Gewerbescheines bei einer Gewerbemeldestelle in seiner Kommune tun. Diese Stelle wird häufig als Gewerbeamt bezeichnet.
Das Gewerbeamt ist meistens in der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung ansässig. Bei größeren Städten findet sich das Gewerbeamt oft in den Orts- oder Bezirksämtern.
Bei der Gewerbeanmeldung wird ein Gewerbeschein beantragt. Mit Ausstellen des Gewerbescheines wird allen zuständigen Stellen und Behörden das neue Gewerbe angezeigt. Das ist allen voran das Finanzamt aber auch gewerbespezifische Institutionen wie beispielsweise die Handwerkskammer.
a) wenn Sie Einkünfte außerhalb Ihrer Lohnsteuerkarte von mehr als € 410,– pro Jahr haben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Einkünfte sind Einnahmen minus Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten), maßgebend sind also nicht allein die Einnahmen.
b) wenn Sie nicht Arbeitnehmer sind und Einkünfte über 8.820,00 EUR (bei Ehegatten 17.640,00 EUR) haben (Stand 2017, § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Außerdem gibt es noch eine ganze Anzahl von Gründen, die unabhängig vom Einkommen zur Abgabe der Steuererklärung verpflichten.
Steuern fallen bei Ledigen ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von 8.820,00 EUR an, bei Verheirateten ab 17.640,00 EUR (Stand 2017, § 32a Abs. 1 Nr. 2-5 EStG).
In unserem monatlichen Mandantenrundschreiben werden die wichtigsten steuerlichen Entwicklungen / Urteile und Erlasse thematisiert.
Auf www.bundesfinanzministerium.de werden Sie ebenfalls fündig.
Mandantenrundschreiben
Wichtige Änderungen persönlicher Info-Brief
Ich habe von einem Bekannten gehört, das Finanzamt würde bei Ihm immer die Kosten für XXX anerkennen, bei mir jedoch nicht. Was kann ich tun?
Sie haben kein Recht auf Gleichbehandlung, wenn die Anerkennung nicht rechtens ist. Das Finanzamt erkennt bisweilen Beträge an, die nicht im Detail geprüft wurden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anerkennung bewusst und nach Prüfung erfolgt ist. Fazit: Ihr Bekannter hat Glück gehabt. Sie können sich darauf jedoch nicht berufen.